Mittwochsinfo: Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die „Korridorpension“

Im Nationalrat wurde am 12. Dezember 2018 die 2. Dienstrechtsnovelle 2018 beschlossen. Unter anderem ist darin eine seit langem bestehende Forderung – besonders von den Frauen in der Personalvertretung und der Gewerkschaft – erfüllt worden.

Die Korridorpension können pragmatisierte LandeslehrerInnen in Anspruch nehmen, wenn sie 62 Jahre alt sind und mindestens 40 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erreichen. Diese 40 ruhegenussfähigen Jahre erreichen Frauen oft nicht, weil Kindererziehungszeiten z.B. nur bei einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, aber keine Zeiten sogenannter „Anschlusskarenzurlaube“ zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen.

Mit der nun möglichen Anrechnung von höchstens sechs Monate pro Kind (sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung zählen für jedes Kind gesondert) wird diese Härte abgefedert. Unter Kindererziehungszeit versteht man die Zeit der tatsächlichen und überwiegenden Erziehung eines Kindes, Wahlkindes, Pflegekindes im Inland bis zum 4. Geburtstag (bei Mehrlingsgeburten bis zum 5. Geburtstag).

Beispiel:
Kind geboren Mai 1992, 24 Monate im Beschäftigungsverbot und Karenz nach MSchG (Mai 1992 – April 1994), anschließend 12 Monate „Anschlusskarenzurlaub“ (Mai 1994 -April 1995), dann Dienstantritt. In die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit wird das Höchstausmaß von 6 Monaten eingerechnet.

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Franz Bicek
Mitglied des ZA
Mitglied der Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS

Tel.: 0664/239 3546
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