Mittwochsinfo: Schulforum (SchUG § 63a)

Ein Schulforum ist von der Schulleiterin/vom Schulleiter in den ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.

-> COVID-19-Schulverordnung 2020/21, 3. September 2020:
(1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind … beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.

Ein Schulforum ist an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen (die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft einzurichten.

-> Zusammensetzung des Schulforums
Schulleiterin, alle Klassenlehrerinnen bzw. Klassenvorstände, alle Klassenelternvertreterinnen

-> Vorsitz im Schulforum: Schulleiterin
-> Ausschuss des Schulforums
Das Schulforum kann beschließen, dass zur Behandlung und Beschlussfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuss eingesetzt wird.
-> Angehörige des Ausschusses
Für jede Schulstufe je eine Klassenlehrerin bzw. Klassenvorständin und je eine Klassenelternvertreterin (entsendet durch Klassenlehrerinnen / Klassenvorständinnen bzw. durch Klassenelternvertreterinnen).
-> Ausschussvorsitz: Schulleiterin

-> Durchführung eines Schulforums mindestens einmal pro Jahr

-> Einberufung durch den Schulleiter/die Schulleiterin bei notwendigen Entscheidungen und Beratungen durch das Schulforum; gleichzeitig mit der Einberufung erfolgt die Übermittlung der Tagesordnung auf Verlangen von mind. einem Drittel der Erziehungsberechtigten bei gleichzeitiger Einbringung eines Antrages zu Entscheidungen bzw. Beratungsfragen.

-> Beschließende Stimme Klassenlehrerinnen bzw. Klassenvorständinnen und Klassenelternvertreterinnen (Mitglieder); Stimmenthaltungen und Stimmübertragungen sind unzulässig.

-> Keine beschließende Stimme
Schulleitern (außer derdie Schulleiterin ist auch Klassenlehrerin bzw. Klassenvorständin). Erforderlich ist eine Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme. Für einen Beschluss ist eine unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. DerDie Schulleiterin entscheidet bei Stimmengleichheit in Entscheidungsfällen. Bei Stimmengleichheit in Beratungsfällen gilt der Antrag als abgelehnt.

-> SCHUG §63a – Beschlüsse in Entscheidungsfällen
Für einen Beschluss in diesen Entscheidungsfällen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit beschließender Stimme erforderlich.

-> Annahme des Beschlusses: Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet derdie Schulleiterin; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.
DerDie Schulleiterin hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums zu sorgen; hält ersie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat ersie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Fehlt die Beschlussfähigkeit, hat derdie Schulleiterin das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen (Das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest eine Klassenlehrerin oder Klassenvorständin und
mindestens eine Klassenelternvertreterin anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuss).
-> Protokoll
Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen
Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

-> Verhinderungen
Für verhinderte Klassenlehrerinnen bzw. Klassenvorständinnen obliegt es der Schulleitung einen Lehrerin zur Vertretung zu bestellen. Bei Verhinderung desder Schulleiterin hat dieser eine Lehrerin als Vertretung namhaft zu machen. Bei Verhinderung der Klassenelternvertreterin ist dieser vomvon der Stellvertreterin zu vertreten. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreterinnen sind, dürfen in den
Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt derdie Klassenelternvertreterin als verhindert.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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