Mittwochsinfo – Schulveranstaltungen in Zeiten von Corona

Informationen zu Schulveranstaltungen, Stand 19.03.2020

Dürfen Schulveranstaltungen noch stattfinden?

BMBWF: Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes sind Schulveranstaltungen nicht mehr möglich.

Benötigt es einen gesonderten schulpartnerschaftlichen Beschluss zur Absage von Schulveranstaltungen?

BMBWF: Aufgrund der Untersagung von sämtlichen Schulveranstaltungen durch das BMBWF benötigt es keinen gesonderten zusätzlichen Beschluss im jeweiligen schulpartnerschaftlichen Gremium.

Wenn nun bei der Absage einer Schulveranstaltung Stornokosten von Veranstaltern in Rechnung gestellt werden, ist zwischen denen für die Eltern und denen für Lehrerinnen zu unterscheiden.

Wer übernimmt allfällige Stornokosten ?

BMBWF: Sofern für den Zielort der jeweiligen Veranstaltung eine Reisewarnung (*) besteht, gilt dies für zeitnahe Reisen als Grund für einen kostenlosen Rücktritt von der Reise. Liegt eine solche Reisewarnung hingegen nicht vor, richten sich die allfälligen Kosten einer Stornierung nach den der Reise zugrundeliegenden Vertragsbedingungen. Aktuelle Reisewarnung sind auf der Website des BMEIA ersichtlich.

(*) aktuell z.B. Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweiz, Spanien

Durch die Absage einer Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung entstandene Mehrkosten einer Lehrperson werden vom Dienstgeber übernommen; die Geltendmachung erfolgt mittels Dienstreiseabrechnung.

=> Lehrerinnen rechnen ihre Unkosten laut BMBWF über die Reiseabrechnung ab.

Fallen bei der Stornierung von Schulveranstaltungen in Bundesschullandheimen Stornokosten an?

Nein, aufgrund der speziellen Situation werden Schulen, die eine Stornierung einer Veranstaltung in einem Bundesschullandheim vornehmen, keine Stornokosten verrechnet.

Wie gehe ich vor, um die Schulveranstaltung abzusagen?

Nehmen Sie Kontakt mit dem Quartierbetreiber auf und erfragen Sie, ob durch eine zeitnahe Stornierung die Möglichkeit besteht, dass keine Kosten anfallen.

=> Empfehlung: Schulveranstaltungen möglichst rasch stornieren, um durch zeitnahe Stornierung mögliche Stornokosten zu vermeiden!

Stornokosten der Schülerinnen

Diese haben die Erziehungsberechtigten zu tragen. Ein dementsprechendes Schreiben der Veranstalter zu gegebenenfalls verrechneten Stornokosten erhalten die Eltern von uns Lehrer*innen in Kopie.

Wir können den Eltern den Rat geben, dass sie sich Ihren Schaden über die Amtshaftung begleichen lassen. Dazu haben die Eltern in einem Aufforderungsschreiben den erlittenen Schaden zu beschreiben, zu belegen und um Schadenersatz zu ersuchen.

Eltern verwenden den eigenen Briefkopf und setzen darunter:

Finanzprokuratur
Singerstraße 17-19
1011 Wien

Betreff: Aufforderungsschreiben gemäß AHG in Bezug auf Stornokosten wegen von BMBWF angeordneter Absage einer Schulveranstaltung an der Schule {Schuladresse}

Sehr geehrte Damen und Herren!
.....................

Was kann ich anstelle einer abgesagten Projektwoche durchführen, sobald der Schulbetrieb wieder läuft?

Hier bieten sich anstelle der Projektwoche einzelne Projekttage (z.B. bis 16 Uhr) ohne auswärtige Nächtigung an: Wandertage, Exkursionen, Sporttage, Wientage, etc.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Praxisorientierte Handlungsanleitung für unsere Pflichtschulen in der Coronakrise

Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Sie sind seit Tagen in der Schulklasse, in der Schulleitung oder in der Schulverwaltung in einer Ausnahmesituation. Viele von Ihnen haben bereits durch Krisenmanagement und Obsorge für Ihre Mitmenschen Hervorragendes geleistet. Dankeschön.

Unsere Kritik am Dienstgeber wegen fehlender Durchführungsbestimmungen ist bereits Geschichte, da das BMBWF mit all seinen Sektionen seit Freitag auch mit den Schulen kommuniziert. Seit dem 13. März langen immer wieder Erlässe und erläuternde Mitteilungen des Minoritenplatzes an den Schulen ein. Danke.

Damit Ihnen der Überblick erleichtert werden kann, hat ein Redaktionsteam der APS-FSG in den letzten beiden Tagen rund um die Uhr diese vorliegende Broschüre erarbeitet. Unser Anliegen ist, dass Sie damit in dieser erstmaligen Krise auch für Ihre Schule Rechtssicherheit und persönliche Beratung erfahren.

Mit kollegialen Grüßen und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit und die Ihrer Familie

MMag. Dr. Thomas Bulant,
FSG-Vorsitzender in der Gewerkschaft
der Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer

Sonderinfo COVID-19

Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Unser Gesundheitssystem gehört zu den besten dieser Welt. Voll leistungsfähig kann es aber nur bleiben, wenn sich der „Coronavirus“ nicht unkontrolliert und rasant in unserem Land ausbreitet. Daher rufen die Verantwortlichen in Bund und Land alle auf die sozialen Kontakte zu minimieren.

Nun sind nun die Vorsichtsmaßnahmen auch im österreichischen Bildungssystem angekommen. 12- bis 30-jährige Jugendliche gehören zwar nicht zu der am meisten gefährdeten Altersgruppe, sind aber aufgrund der sozialen Kontaktfreudigkeit ganz intensive Überträger des Krankheitserregers. Aus diesem Grund wurde die Schließung des Lehrbetriebs an Universitäten und Fachhochschulen bereits bekannt gegeben. Nun steht die etappenweise Schließung der Schulen bevor. Die Verantwortlichen müssen gleichzeitig die Kollateralschäden durch abrupte Schulschließungen, die sich durch neue Beaufsichtigungssituationen ergeben könnten, möglichst verhindern.

Wir stellen vier Forderungen an das BMBWF, damit der Krisenplan auch an den Standorten professionell unterstützt werden kann:

1) Wieder einmal wird die Organisationszentrale jeder Schule deren Leitung sein. Unsere Schulleiterinnen und Schulleiter brauchen dafür Zeit und Energie! Daher fordern wir die Einstellung aller laufenden Evaluation und Dokumentationen. Arbeitsaufwändige Verfahren wie die MIKA-D-Testungen sind auszusetzen! Schulleiter/innen brauchen für die Organisation der Schulschließung und der eventuellen Betreuung umfassende Unterstützung!

2) Das BMBWF hat zu garantieren, dass es aufgrund von Schulschließungen zu keinen dienst- und besoldungsrechtlichen Nachteilen für die Kolleginnen und Kollegen kommt!

3) Wenn das BMBWF die Absage von jedweder Schulveranstaltung anordnet, muss es auch Klarheit schaffen, wie mit allfälligen Stornokosten ohne Nachteil für die Schulen und Eltern, die eventuell zusätzlich auch in ihrem Verdienst betroffen sein können, verfahren werden wird.

4) Das BMBWF hat bei Schulschließungen zu beachten, dass auch viele Lehrerinnen und Lehrer Eltern sind und somit Betreuungsprobleme der eigenen Kinder bekommen werden!

Gemeinsam werden diese Herausforderungen für unsere Schulen bewältigt werden können. Unsere Unterstützung ist Ihnen sicher.
Mit kollegialen Grüßen und den besten Wünschen für Ihre Gesundheit

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Mittwochsinfo Familienbonus Plus

Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die zu bezahlende Lohnsteuer/Einkommensteuer reduziert und den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2019 ersetzt. Er ist ein monatlicher Absetzbetrag und kann ab der Geburt des Kindes beantragt werden.

Anspruchsvoraussetzung
ist der Bezug der Familienbeihilfe und steht mit folgenden Beträgen pro Kind zu:
–> max. 1 500 € pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahre (monatlich höchstens 125 €)
–> max. 500,16 € pro Jahr für jedes Kind über 18 Jahre in Ausbildung (monatlich höchstens 41,68 €)

Sie haben die 2 Möglichkeiten den Familienbonus geltend zu machen:
— 1. Möglichkeit: — Antrag beim Arbeitgeber mit Formular E 30
https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E30.pdf und eine Kopie des Bezuges der Familienbeihilfe an die Personalverrechnung (per Post oder als E-Mail unter )
— 2. Möglichkeit: — Arbeitnehmer*innenveranlagung
>> mittels Beilage L 1k (Homepage BMF), wenn sich die familiären Verhältnisse im Vorjahr nicht geändert haben
>> mittels Beilage L1k-bF, wenn eine monatliche Betrachtung des Familienbonus Plus notwendig ist (zB Trennung, Änderung des Wohnsitzstaates des Kindes, …)

WICHTIG:
Bei Abgabe einer Arbeitnehmerinnenveranlagung ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits über die Gehaltsabrechnung beantragt haben – nochmals zu beantragen. Tun Sie dies nicht, droht eine Rückzahlung an das Finanzamt!

Aufteilungsmöglichkeiten
>> Partnerschaft: 50:50, beide Elternteile 750 € (bzw. 250 €)
>> Getrennt lebend: 50:50, beide Elternteile 750 € (bzw. 250 €)
90:10 (nur für Kinder unter 10 Jahre), wenn eine Person überwiegend für die Kinderbetreuungskosten (mind. 1 000 € aufkommt) => befristet bis 2021

Kindermehrbetrag
Personen, die Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag haben und kaum bzw. gar keine Lohn-/bzw. Einkommensteuer zahlen, erhalten statt dem Familienbonus einen Kindermehrbetrag pro Kind bis zu 250 €.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Dienstzulage für Jahresnorm-Lehrer*innen (1)

gemäß § 59 b (1a) GehG in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache an NMS und MS

Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a oder l 2a erhalten an den oben genannten Schulen für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache eine Dienstzulage, wenn sie im vollem oder überwiegendem Ausmaß der dafür in der Stundentafel verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl unterrichten.

Die Dienstzulage beträgt für

Pragmatische Lehrerinnen Vertragliche_IL Lehrerinnen Vertragliche_IIL Lehrerinnen
68,40 € monatlich 71,80 € monatlich 818,00 € jährlich wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse/Schülerinnengruppe unterrichten.
86,10 € monatlich 90,40 € monatlich 1022,10 € jährlich wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen/Schülerinnengruppe oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse/Schülerinnengruppe oder in mehreren Klassen/Schülerinnengruppen unterrichten.
§ 59b (1a) GehG § 90e (2) VBG § 90q (1a) VBG

Bitte kontrollieren Sie diesbezüglich Ihren Gehaltszettel. Sie können sich bei Fragen jederzeit an uns wenden.

Lehrerinnen im pädagogischen Dienst erhalten diese Zulage nicht, da der zusätzliche Differenzierungsaufwand durch die Fächervergütung im § 22 LVG abgegolten wird.

______________________________________________________________________________________________ (1) pragmatisierte Lehrerinnen und Vertragslehrer*innen mit der Verwendungsgr. L 2a/l 2a

Mittwochsinfo Wintersportwoche

(Quellen: Schulveranstaltungenverordnung, Wintersportwochen-Bestellung zum/zur Leiter/in von Wintersportwochen)

Ziele: Wintersportwochen sollen vor allem der Entwicklung und Verbesserung der Grundtechniken des alpinen und nordischen Skilaufs, aber auch anderer Wintersportarten dienen. Bei den Schüler/innen soll die Bereitschaft geweckt werden, Wintersport über die Schulzeit hinaus zu betreiben.

Organisation: Bei der Planung von Wintersportwochen ist auf den durch die Unterrichts-und Erziehungsarbeit an der betreffenden Schule gegebenen Bedarf an Schulveranstaltungen sowie auf die Zahl der für die Durchführung der Schulveranstaltung zur Verfügung stehenden LehrerInnen und sonstigen Begleitpersonen Bedacht zu nehmen.

Sie dürfen nicht durchgeführt werden (§ 2, Abs.2 SchVV), wenn

-> unüberwindbare organisatorische Schwierigkeiten bestehen
-> die durch die Veranstaltung erwachsenden Kosten nicht dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen würden

-> die körperliche Sicherheit der SchülerInnen gefährdet würde

-> die Teilnahmequote unter 70 % fällt *)
*)Mit Bewilligung der Bildungsdirektion kann diese Prozentzahl unterschritten werden.

Die Schulleitung hat eine fachlich geeignete Lehrkraft der betreffenden Schule mit der Leitung zu beauftragen und in Absprache mit der Veranstaltungsleitung pro 12 SchülerInnen eine geeignete Begleitperson festzulegen. Der Veranstaltungsleitung obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen.

Geeignete Begleitpersonen sind vorzugsweise LehrerInnen der Schule
-> mit facheinschlägiger Ausbildung der Lehrer/innenausbildung oder der Lehrer/innenfortbildung

-> mit Ausbildung zur/zum Landesskilehreranwärter/in, Skilehrwart/in bzw.
Skiinstruktor/in

-> mit Ausbildung zur/zum Snowboardinstruktor/in oder zur/zum Landessnowboardlehrer/in

Alle LehrerInnen und Personen, die im Rahmen einer Wintersportwoche Sportunterricht erteilen, müssen nachweislich Erste Hilfe bei Sportunfällen leisten können.

Sicherheit: Bei Wintersportwochen sind Kenntnisse der Pistenregeln und der Bestimmungen für die Benützung von Aufstiegshilfen zu vermitteln. Für deren Benützung ist nachweislich das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen. Bei Wetterlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential sind für den Übungsbetrieb Warnzeichen und Maßnahmen von befugten Stellen unbedingt zu befolgen. Eine Schüler/innengruppe darf nur im Ausnahmefall kurzfristig mehr als 12 Personen umfassen. Es besteht Schutzhelmpflicht für alle Teilnehmer/innen!

Mittwochsinfo Grippeimpfung

Der Höhepunkt der Grippewelle steht laut Rotem Kreuz kurz bevor. Es wird immer noch zur Schutzimpfung geraten! Eine Impfung wirkt innerhalb weniger Tage und bietet noch immer wirksamen Schutz. Zwischen fünf und 15 Prozent der Bevölkerung erkranken jedes Jahr in Österreich – teils mit schwerwiegenden Folgen. Für rund 1.500 Menschen enden die Grippe oder grippeähnliche Erkrankungen sogar tödlich.

Selbst eine Impfung bietet keinen völligen Schutz, da sich das Grippevirus ständig verändert. Eine Grippe-Impfung mildert jedoch die Schwere und die Dauer der Grippe, sofern man überhaupt erkrankt.

Besonders empfohlen ist die Impfung für
Personen (ab dem 7. Lebensmonat) mit erhöhter Gefährdung infolge eines Grundleidens (chronische Lungen-, Herz-, Kreislauferkrankungen, Erkrankungen der Nieren, Stoffwechselkrankheiten und Immundefekte), sowie Personen ab 50 Jahren und Personen mit häufigen Publikumskontakten -> Lehrpersonen im Aktivdienst
Die Vergütung durch die LKUF beträgt für Lehrer/innen im Aktivdienst 90 % der Arztkosten gemäß Honorarordnung für Vertragsärzte und 90 % der Kosten des Impfserums.

Der Impfschutz beträgt ein Jahr.

Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch oder persönlich im Kundenservice der LKUF, Leonfeldnerstr. 11, 4040 Linz
Montag bis Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr/ 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr Telefon 0732 66 82 21

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
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Mittwochsinfo GÖD Familienunterstützung 2020

Der Vorstand der GÖD hat für das Jahr 2020 die Familienunterstützung beschlossen. Die Zuerkennung erfolgt einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Sie können hier das Infoblatt und das Antragsformular runterladen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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Mittwochsinfo Ziffernnote

Informationserlass des BMBWF vom 10.1.2020 zur schriftlichen Erläuterung der Ziffernnote

Gemäß § 18 Abs. 2 SchUG ist in der Volksschule und der Sonderschule der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. Schriftliche Erläuterung der Ziffernnote müssen sowohl in der Schulnachricht als auch im Jahreszeugnis erfolgen und sind als Teil der Schulnachricht bzw. des Jahreszeugnisses aufzufassen.

Für die schriftlichen Erläuterungen zur Schulnachricht sind den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine formalen Kriterien zu entnehmen. Es wird empfohlen, zumindest folgende Informationen anzuführen: Name der Schülerin/des Schülers, Name und Unterschrift der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers sowie das Ausstellungsdatum.

Worin bestehen die Zielsetzung und der Inhalt der schriftlichen
Erläuterung?

Die schriftliche Erläuterung hat den Erfüllungsgrad der Kompetenz-anforderungen gemäß Lehrplan in den entsprechenden Gegenständen der Schulnachricht und des Jahreszeugnisses zu dokumentieren und die Ziffernnote zu konkretisieren. Die zur Verfügung gestellten BMBWF-Kompetenzraster bieten bereits Formulierungen für die Anforderungsniveaus von Kompetenzen des Lehrplans an, die auf freiwilliger Basis von Lehrerinnen und Lehrern verwendet werden können.

Welche Unterlagen können für das Verfassen von schriftlichen Erläuterungen herangezogen werden?
Es können Dokumentationsformen verwendet werden, die an einem Schulstandort bereits verwendet werden, z.B. Lernfortschrittsdokumentationen, Lernzielkataloge oder Pensenbuch. Auch die BMBWF-Kompetenzraster bieten bereits Formulierungen für die Anforderungsniveaus von Kompetenzen des Lehrplans an, die auf freiwilliger Basis von Lehrerinnen und Lehrern verwendet werden können.

Dürfen die BMBWF-Kompetenzraster für das Verfassen von schriftlichen Erläuterungen verändert werden?
Ja – die Kompetenzbeschreibungen der BMBWF-Kompetenzraster können durch Lehrpersonen modifiziert werden; z. B. wenn die Verständlichkeit der ausgewählten Anforderungsniveaus in Bezug auf die Adressatin/den Adressaten der Erläuterung nicht bzw. nicht ausreichend gegeben ist.

Müssen schriftliche Erläuterungen auch für außerordentliche
Schülerinnen und Schüler verfasst werden?
Wenn eine Beurteilung der Leistung erfolgen kann, so hat eine schriftliche Erläuterung der Note(n) in der Schulnachricht bzw. dem Jahreszeugnis oder der Schulbesuchsbestätigung zu erfolgen.

Franz Bicek 
Zentralausschuss für APS OÖ
Bundes- und Landesleitung der Gewerkschaft APS
0664/239 3546 
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